Die Pflegeversicherung

Hier in Kurzform einige Informationen: 1995 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt. In der Regel ist die Krankenkasse auch die Pflegekasse des Versicherten.

Pflegebedürftige, die Mitglied einer Pflegeversicherung sind, erhalten Leistungen der Pflegekasse unter folgenden Voraussetzungen:

- Der Pflegebedürftige muss in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens fünf Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben.

- Es muss bei der Pflegekasse ein Antrag auf Leistung gestellt werden. Das geht in der Regel formlos.

- Der Betroffene muss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen „pflegebedürftig“ sein. Der Gesetzestest definiert: „Pflegebedürftig im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, mindestens jedoch voraussichtlich für sechs Monate, in erheblichem Maße Hilfe benötigen.“

Mit den Verrichtungen des Alltags sind folgende Bereiche gemeint: Körperpflege, Ernährung, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung.


Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung des Pflegebedürftigen. Der Medizinische Dienst erstellt ein Gutachten über die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen und teilt ihm eine Pflegestufe zu:


Pflegestufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegeaufwand von mindestens 90 Minuten pro Tag.


Pflegestufe 2: Schwere Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegeaufwand von mindestens drei Stunden pro Tag.


Pflegestufe 3: Schwerste Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegeaufwand von mindestens fünf Stunden pro Tag.


Darüber hinaus gibt es noch so genannte Härtefallregelungen.


Die Pflegeversicherung unterscheidet die häusliche Pflege, also die Hilfe im Privathaushalt, von der stationären Pflege (auch vollstationäre Pflege genannt). Eine Besonderheit der stationären Pflege ist die „Kurzzeitpflege“, die für jeden Pflegebedürftigen für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr gewährt wird.


Der Einfachheit halber beschränken wir uns im Folgenden auf die Bestimmungen für die stationäre Pflege.


Die Pflegekasse erbringt für ihre Versicherten folgende Leistungen:


bei Pflegestufe 1: 1.023 € pro Monat

bei Pflegestufe 2: 1.279 € pro Monat

bei Pflegestufe 3: 1.470 € pro Monat

bei Härtefällen: maximal 1.688 € pro Monat


Der Pflegebedürftige muss mindestens 25% der Kosten als Eigenanteil zahlen; die Pflegekasse übernimmt maximal 75% der Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, soziale Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, nicht aber die Kosten für Verpflegung.


Ist der Pflegebedürftige nicht in der Lage, seinen Eigenanteil zu tragen, springt gegebenenfalls der Sozialhilfeträger ein.


Weitere Auskünfte erhalten Sie bei unseren Residenzleitungen oder bei Ihrer Pflegekasse.